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All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Office Hoch 5 GmbH (AGB OH5)

Stand 01.07.2003 (AGB)

§ 1 All­ge­mei­nes

    Die nach­ste­hen­den, all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, gel­ten für alle Ver­kaufs- und Lie­fer­ge­schäf­te, sowie Dienst­lei­tun­gen der Office Hoch 5 GmbH, im Fol­gen­den OH5 genannt.

    Ent­ge­gen­ste­hen­de Bedin­gun­gen des Kun­den haben nur Gel­tung, wenn sie aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart sind. Zu Ihrem Aus­schluss bedarf es ansons­ten kei­nes aus­drück­li­chen Wider­spruchs unse­rer­seits.

    Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen der Ver­trags­part­ner, bedür­fen zur Gül­tig­keit, der aus­drück­li­chen schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch die OH5.

 

§ 2 Ange­bo­te und Leis­tun­gen

    Unse­re Ange­bo­te sind bis zum Ver­trags­ab­schluss frei­blei­bend.

    Ände­run­gen der Kon­struk­ti­on, der Werk­stoff­wahl, der Spe­zi­fi­ka­ti­on und der Bau­art behält sich der Ver­käu­fer auch nach Absen­dung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung vor, sofern die­se Ände­run­gen weder der Auf­trags­be­stä­ti­gung noch der Spe­zi­fi­ka­ti­on des Käu­fers wider­spre­chen. Der Käu­fer wird sich mit dar­über­hin­aus­ge­hen­den Ände­rungs­vor­schlä­gen des Ver­käu­fers ein­ver­stan­den erklä­ren, soweit die­se für den Käu­fer zumut­bar sind.

    Teil­lie­fe­run­gen sind zuläs­sig.

    Die dem Ange­bot oder der Auf­trags­be­stä­ti­gung zugrun­de­lie­gen­den Unter­la­gen, wie Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Maß- und Gewichts­an­ga­ben, sind in der Regel nur als Annä­he­rungs­wer­te zu ver­ste­hen, sofern sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net wer­den.

    Bei Kal­ku­la­ti­ons- oder Druck­feh­lern im Ange­bot behal­ten wir uns das Recht der Berich­ti­gung vor. Hier­bei hat der Kun­de dann das Recht, vom Kauf bzw. der Dienst­leis­tung zurück­zu­tre­ten.

    Die OH5 stellt ver­schie­de­ne Diens­te bereit, die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung indi­vi­du­ell gere­gelt und schrift­lich fest­ge­hal­ten wer­den.

    Soweit die OH5 kos­ten­lo­se Diens­te und Leis­tun­gen, die nicht Ver­trags­be­stand­teil gewor­den sind, erbringt, kön­nen die­se jeder­zeit und ohne Vor­ankün­di­gung ein­ge­stellt wer­den. Ein Minderungs‑, Erstat­tungs- oder Scha­dens­an­spruch ergibt sich dar­aus nicht.

 

§ 3 Ver­trags­ab­schluss und ‑dau­er

    Sämt­li­che Auf­trä­ge gel­ten erst dann als ange­nom­men, wenn sie durch die OH5 schrift­lich bestä­tigt oder aus­ge­führt wer­den.

    Die Inter­net Web­Points Abkom­men ver­län­gern sich auto­ma­tisch, jeweils um sechs Mona­te. Sie müs­sen drei Mona­te vor Ablauf der Frist schrift­lich gekün­digt wer­den. Ansons­ten endet der Ver­trag mit der Erbrin­gung der ver­ein­bar­ten Dienst­leis­tun­gen. Bei zuviel bezahl­ten Beträ­gen wird der über­schüs­si­ge Betrag zurück­ge­zahlt.

    Soweit sich die OH5 zur Erbrin­gung der ange­bo­te­nen Dienst­leis­tun­gen Drit­ter bedient, wer­den die­se nicht Ver­trags­part­ner des Kun­den.

 

§ 4 Haf­tung und Haf­tungs­be­schrän­kung

    Die OH5 haf­tet für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit in vol­lem Umfang, soweit die­se von ihr zu ver­tre­ten sind.

    Für sons­ti­ge Schä­den kann die OH5 nur dann haft­bar gemacht wer­den, wenn der Scha­den auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung der OH5 beruht. Dabei beschränkt sich die Haf­tung der OH5 auf den jewei­li­gen Auf­trags­wert.

    Die Benut­zung der Inter­net­diens­te erfolgt aus­schließ­lich auf eige­ne Gefahr und eige­nes Risi­ko des Kun­den. Weder die OH5, noch sei­ne Part­ner­fir­men, kön­nen gewähr­leis­ten, dass der Dienst unun­ter­bro­chen feh­ler­frei zur Ver­fü­gung steht. Bei Aus­fäl­len von Diens­ten, auf­grund einer außer­halb des Ver­ant­wor­tungs­be­rei­ches der OH5 lie­gen­der Stö­rung, erfolgt kei­ner­lei Erstat­tung von Ent­gel­ten. Aus­fall­zei­ten wer­den im Übri­gen nur dann erstat­tet, wenn die OH5 – oder einer ihrer Erfül­lungs- und/​oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen – den Feh­ler ver­schul­det, oder min­des­tens fahr­läs­sig ver­ur­sacht, hat. Und sich zudem der Aus­fall­zeit­raum über mehr als fünf Werk­ta­ge erstreckt.

    Die OH5 über­nimmt kei­ner­lei Haf­tung für den Inhalt von Inter­net­sei­ten.

 

§ 5 Gewähr­leis­tung

    Bean­stan­dun­gen der von der OH5 gelie­fer­ten Waren haben inner­halb von zehn Tagen schrift­lich zu erfol­gen, sofern es sich um offen­sicht­li­che Män­gel han­delt. Für die Frist­be­rech­nung sind der Zeit­punkt der Anlie­fe­rung und der Tag des Ein­gangs des Rüge­schrei­bens maß­ge­bend.

   Die OH5 hat nach ihrer Wahl das Recht, vor­han­de­ne Män­gel zu besei­ti­gen oder Ersatz zu lie­fern. Für den Fall, dass die Nach­er­fül­lung fehl­schlägt, ist der Käu­fer berech­tigt, den Kauf­preis zu min­dern oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.

    Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Käu­fers, wegen eines Man­gels, ver­jäh­ren bin­nen einer Frist von einem Jahr, ab der Ablie­fe­rung der Sache. Sind die Vor­aus­set­zun­gen des Ver­brauchs­gü­ter­kaufs (§§ 474 ff. BGB) erfüllt, gilt die 1‑Jahresfrist nur bei gebrauch­ten Sachen. Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Rege­lun­gen.

 

§ 6 Prei­se und Zah­lungs­be­din­gun­gen

    Die Rech­nungs­stel­lung für Waren­lie­fe­run­gen und Dienst­leis­tun­gen erfolgt nach Erbrin­gung der ver­ein­bar­ten Leis­tung bzw. Lie­fe­rung.

    Für die jeweils schrift­lich ver­ein­bar­ten Zeit­räu­me, wer­den Dienst­leis­tungs­ver­trä­ge, im Vor­aus in Rech­nung gestellt.

    Rech­nun­gen für Waren­lie­fe­run­gen sind ab Rech­nungs­da­tum inner­halb von zehn Tagen rein net­to ohne jeg­li­chen Abzug zu zah­len. Rech­nun­gen für Dienst­leis­tun­gen oder Inter­net­pro­duk­te sind sofort rein net­to ohne jeg­li­chen Abzug zu zah­len.

    Bei Über­schrei­tung des Zah­lungs­zie­les ist die OH5 berech­tigt, sämt­li­che Dienst­leis­tun­gen und Waren­lie­fe­run­gen auf Kos­ten des Kun­den ein­zu­stel­len. Der Kun­de ist bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen trotz­dem dazu ver­pflich­tet, die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten monat­li­chen Ent­gel­te zu ent­rich­ten. Bei Über­schrei­tung des Zah­lungs­zie­les ist die OH5 außer­dem berech­tigt, Fäl­lig­keits­zin­sen in Höhe von 8 %, sowie Mahn- und Bear­bei­tungs­kos­ten, bis zu einer Höhe von 25,00 Euro, zu berech­nen. Die OH5 stellt Gerichts‑, Anwalts- und sons­ti­ge Kos­ten geson­dert in Rech­nung.

    Kommt der Kun­de im Rah­men eines Dau­er­schuld­ver­hält­nis­ses für zwei auf­ein­an­der­fol­gen­de Abrech­nungs­zeit­räu­me mit der Bezah­lung der Ent­gel­te bzw. eines nicht uner­heb­li­chen Teils der Ent­gel­te in Ver­zug, so kann die OH5 das Ver­trags­ver­hält­nis ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen. Even­tu­ell anfal­len­de Kos­ten hier­für trägt der Kun­de zu vol­len Las­ten.

    Der Kun­de kann gegen­über unse­ren For­de­run­gen nur dann die Auf­rech­nung erklä­ren, wenn er eine unbe­strit­te­ne oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­te Gegen­for­de­rung hat.

    Wir behal­ten uns das unein­ge­schränk­te Recht zur Abtre­tung unse­rer For­de­run­gen an Drit­te vor.

    Alle Prei­se ver­ste­hen sich, sofern nicht anders dar­ge­stellt in Euro, zuzüg­lich der jeweils gül­ti­gen gesetz­li­chen MwSt.

 

§ 7 Eigen­tums­vor­be­halt

    Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur völ­li­gen Bezah­lung und Til­gung aller aus der Geschäfts­ver­bin­dung bestehen­den und zukünf­tig ent­ste­hen­den For­de­run­gen, gleich aus wel­chem Rechts­grund, Eigen­tum der OH5.

    Eine Be- oder Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re erfolgt im Auf­tra­ge des Ver­käu­fers und zwar unent­gelt­lich sowie ohne Ver­pflich­tung für die­sen der­art, dass der Ver­käu­fer als Her­stel­ler gem. § 950 BGB anzu­se­hen ist, als er in jedem Zeit­punkt und Grad der Ver­ar­bei­tung an den Erzeug­nis­sen Eigen­tum behält. Bei Ver­ar­bei­tung mit ande­ren, nicht dem Ver­käu­fer gehö­ren­den Waren durch den Käu­fer, steht dem Ver­käu­fer das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache zu, im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Waren, zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Für die aus der Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­de neue Sache gilt sonst das glei­che, wie bei der Vor­be­halts­wa­re. Sie gilt als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne die­ser Bedin­gun­gen.

Käu­fer

    Die For­de­run­gen des Käu­fers, aus einer Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re, wer­den bereits jetzt, zur Siche­rung sämt­li­cher For­de­run­gen des Ver­käu­fers, aus dem Geschäfts­ver­hält­nis, an den Ver­käu­fer abge­tre­ten. Ob die Vor­be­halts­wa­re ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter ver­äu­ßert wird und dies an einen oder meh­re­re Abneh­mer geschieht, ist gleich­gül­tig.

    Der Käu­fer ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re nur berech­tigt und ermäch­tigt, wenn die For­de­rung aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung auf den Ver­käu­fer über­geht. Auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers ist der Käu­fer ver­pflich­tet, die Abtre­tung dem Dritt­be­stel­ler zur Zah­lung an den Ver­käu­fer bekannt zu geben.

    Über­steigt der Wert der für den Ver­käu­fer bestehen­den Sicher­hei­ten des­sen For­de­rung ins­ge­samt um mehr als 20 %, so ist der Ver­käu­fer auf Zah­lun­gen des Käu­fers oder eines durch die Über­si­che­rung des Ver­käu­fers beein­träch­tig­ten Drit­ten, inso­weit zur Frei­ga­be von Siche­run­gen, nach Wahl des Ver­käu­fers, ver­pflich­tet.

    Zu ande­ren Ver­fü­gun­gen, über die Vor­be­halts­wa­re, ist der Käu­fer nicht berech­tigt. Etwa­ige Pfän­dun­gen Drit­ter an Ein­rich­tun­gen, Waren und Mate­ria­li­en, für die unser Eigen­tums­vor­be­halt besteht, sind uns sofort mit­zu­tei­len. Die Haf­tung für eine Ver­säu­mung der Mit­tei­lungs­pflicht trifft den Käu­fer.

    Kommt der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht pünkt­lich nach, so hat der Ver­käu­fer – unbe­scha­det sei­ner sons­ti­gen Rech­te – das Recht, die sofor­ti­ge Her­aus­ga­be der Vor­be­halts­wa­re zu ver­lan­gen bzw. die an ihn abge­tre­te­nen Rech­te direkt ein­zu­zie­hen. In der Zurück­nah­me der Vor­be­halts­wa­re durch den Ver­käu­fer liegt kein Rück­tritt vom Ver­trag.

 

§ 8 Lie­fer­frist

Die Anga­be eines Lie­fer­zeit­punk­tes erfolgt nach bes­tem Ermes­sen und ver­län­gert sich ange­mes­sen, wenn der Käu­fer sei­ner­seits erfor­der­li­che oder ver­ein­bar­te Mit­wir­kungs­hand­lun­gen ver­zö­gert oder unter­lässt. Das Glei­che gilt bei Maß­nah­men im Rah­men von Arbeits­kämp­fen, ins­be­son­de­re Streik und Aus­sper­rung sowie beim Ein­tritt unvor­her­ge­se­he­ner Hin­der­nis­se, die außer­halb des Wil­lens des Ver­käu­fers lie­gen, z.B. Lie­fer­ver­zö­ge­rung eines Vor­lie­fe­ran­ten, Ver­kehrs- und Betriebs­stö­run­gen, Werk­stoff- oder Ener­gie­man­gel etc. Auch vom Käu­fer ver­an­lass­te Ände­run­gen der gelie­fer­ten Waren füh­ren zu einer ange­mes­se­nen Ver­län­ge­rung der Lie­fer­frist.

 

§ 9 Gefahr­über­gang

Gefahr geht auf den Käu­fer über, sobald der Ver­käu­fer die Ware dem Käu­fer zur Ver­fü­gung gestellt hat und dies dem Käu­fer anzeigt.

 

§ 10 Sal­va­to­ri­sche Klau­sel

Die Nich­tig­keit oder Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen der AGB berührt nicht die Rechts­wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen; dies­falls gel­ten jene Ver­ein­ba­run­gen als getrof­fen, wel­che rechts­wirk­sam sind und der ursprüng­li­chen Ziel­set­zung der OH5 am nächs­ten kom­men.

 

§ 11 Schluss­be­stim­mun­gen

    Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Erfül­lungs­ort und Gericht­stand ist für bei­de Tei­le der Sitz der OH5.

    Der Kun­de ist ver­pflich­tet, sich im Geschäfts­ver­kehr, in Fach- und Ver­trags­an­ge­le­gen­hei­ten, an unten genann­te Stel­le zu wen­den. Dies gilt auch, wenn nicht im jewei­li­gen Ver­trag, für fach­li­che Fra­gen, eine ande­re oder zusätz­li­che Ansprech­stel­le, benannt wur­de.

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Office Hoch 5 GmbH
Alter Damm 3 | 30419 Han­no­ver 
Fon: 05 11 / 69 60 300 | Fax: 05 11 / 69 60 30 ‑69
Mail: info(at)oh5.de | Inter­net: www​.oh5​.de

Unse­re AGB als Down­load

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